Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen „Solidarität Schweiz – Peru, Projekte Dr. h. c. G. Bärtschi“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel
Art. 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Leistung von Hilfe materieller und sonstiger Natur an notleidende Kinder und Erwachsene in Peru, damit diese durch Erlernung eines Berufes oder durch sonstige gezielte Hilfe ein selbständiges Leben in Würde führen können. Der Verein wird die von Frau Dr. h. c. Gertrud Bärtschi gegründeten Institutionen in Peru mit finanziellen Mitteln und Beratung unterstützen und kann die Gründung neuer Institutionen fördern.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und wird von den Grundsätzen humanitärer Hilfe nach dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe an notleidende Menschen in Peru geleitet.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können auf Antrag hin als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 4 Arten der Mitgliedschaft
- Einzelmitglieder
- Paarmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Juristische Personen
Alle Mitglieder sind wählbar und haben Wahl- und Stimmrecht.
Art. 5 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
- Wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet oder dessen Arbeit verhindert
- Wenn es mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages in Verzug gerät (ab 3 Monaten)
Über den Ausschluss berät der Vorstand und beschliesst mit einer Mehrheit von 2/3. Der Beschluss kann binnen 30 Tagen mit aufschiebender Wirkung an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
Art. 6 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
III. Mittel
Art. 7 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
Der Verein übernimmt die am 1. Juli 2009 vorhandenen Mittel der Arbeitsgruppe Schweiz-Peru. Er finanziert sich durch:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerspenden
- Zweckgebundene Spenden
- Legate
Die verfügbaren Mittel werden gemäss Art. 2.1 der Statuten eingesetzt.
Art. 8 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag gilt jeweils für das ganze Jahr. Die Höhe des Beitrags wird von der Generalversammlung bestimmt und ist bis Mitte des Vereinsjahres zu entrichten.
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenrevisoren
Art.11 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung (GV) wird innert vier Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres abgehalten.
2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen, welche innerhalb von 3 Monaten seit Einreichen des Begehrens stattzufinden hat.
3. Die Einberufung zur GV erfolgt schriftlich, spätestens 4 Wochen (Datum Poststempel) vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.
4. Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der ordentlichen GV Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern diese der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich bis spätestens15 Tage vor der GV gestellt wurden (Datum Poststempel).
Art. 12 Vorsitz
1. Vorsitzender der GV ist die Präsidentin/der Präsident und bei dessen Verhinderung der/die VizepräsidentIn oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
2. Die Tagespräsidentin/der Tagespräsident und die Stimmenzähler werden von der/dem Vorsitzenden zur Wahl empfohlen.
3. Über die Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 13 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene GV ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 14 Traktanden
Beschlüsse der GV können einzig über die in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände geführt werden.
Art. 15 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der GV eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder und schriftliche Stimmabgabe sind nicht zulässig.
Art. 16 Beschlussfassung
1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident, bei Wahlen das Los.
3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
4. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 17 Befugnisse der Generalversammlung (GV)
Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme des Kassaberichtes und des Budgets der Kassiererin/des Kassiers
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Déchargeerteilung für PräsidentIn, KassiererIn sowie den übrigen Vorstand
- Wahl des Vorstandes gemäss Art. 18
- Wahl der RevisorInnen
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Abänderung der Statuten
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 18 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Ehrenpräsidentin, der Kassiererin/dem Kassier, der Aktuarin/dem Aktuar und höchstens 3 BeisitzerInnen.
2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/desPräsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, der Kassiererin/des Kassiers und der Aktuarin/des Aktuars, welche von der GV gewählt werden, selbst. Er arbeitet unentgeltlich.
Art. 19 Amtsdauer
1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
2. Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen GV.
Art. 20 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/desPräsidenten. Die Präsidentin/der Präsident erstellt eine Traktandenliste. Über die Beschlüsse der Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 21 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte plus eine Person seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Art. 22 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der GV
- Einberufung der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die GV
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden
In finanziellen Angelegenheiten zeichnen die Kassiererin/der Kassier,die Präsidentin/der Präsident, die Ehrenpräsidentin plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien.
Art. 23 Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten
Die Präsidentin/der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die GV und überwacht die Vereinstätigkeiten. Sie/er vertritt den Verein nach aussen. Ihr/ihm obliegt es, den Jahresbericht zu erstellen.
Art. 24 Ehrenpräsidentin
Die Ehrenpräsidentin pflegt den Kontakt zu den Spendern und begleitet die Projekte in Peru.
Art. 25 Revisoren
Das Revisorenteam umfasst zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Liquidation im Falle der Auflösung der Vereinigung
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der GV. Im Falle der Auflösung darf das vorhandene Vermögen, nach Begleichung sämtlicher Schulden, nur an eine öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgende steuerbefreite Organisation ausbezahlt werden.
Art. 27 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 16. Juni 2009 genehmigt worden und treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
Basel, 16. Juni 2009
Die Präsidentin Die Aktuarin
Elsbeth Poget Anna Hirt
Die Ehrenpräsidentin
Gertrud Bärtschi